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Zuzahlungen zurückfordern

Wir unterstützen Sie!

Wer im Laufe eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen erreicht, kann sich von vielen Zuzahlungen
(z.B. Rezeptgebühr, 10,- € Tagessatz in Kliniken, Krankenfahrtenkosten etc.) befreien lassen.

Wer hat einen Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung oder Rückerstattung?

Freibeträge

Vom Bruttoeinkommen eines Haushaltes können ein oder mehrere Freibeträge abgezogen werden, welche jährlich angepasst werden. Für 2023 gelten folgende Freibeträge: 6.111€ für Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. 8.952€ für jedes zu berücksichtigende Kind.

Beispielrechnung

Ein Paar verfügt über 20.000€ Bruttoeinkommen

Freibetrag für Ehegatten = 6.111€

=

Für Zuzahlungen zu berücksichtigendes Einkommen von 13.889€

davon 2% Zuzahlungsgrenze
= 277,78€

Fazit

Sie zahlen im Beispiel für sich und Ihren Ehegatten maximal 277,78 € Zuzahlungen; danach können Sie sich befreien lassen und Ihre Krankenkasse übernimmt alle weiteren Zuzahlungen.

Wie erhalte ich die Befreiung oder Rückerstattung?

Sie haben zwei Möglichkeiten sich befreien zu lassen:

Option 1

Sie zahlen im Laufe eines Kalenderjahres die anfallenden Zuzahlungen und reichen Ende des Jahres die entsprechenden Belege bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ein. Bei Überschreiten Ihrer persönlichen Belastungsgrenze erhalten Sie eine Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages.

Option 2

Sie zahlen den fälligen Betrag über 1% bzw. 2 % Ihres Bruttojahreseinkommens vorab an Ihre Krankenkasse und sind dadurch für das laufende Kalenderjahr von den anfallenden Zuzahlungen befreit.

Wie erhalte ich die Befreiung oder Rückerstattung?

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren – zum Beispiel Gehalt, Renten, Versorgungsbezüge, Kapitalzinsen und Mieteinnahmen.
  • Nachweis über das Bruttojahreseinkommen z. B. Rente, Arbeitsentgelt, Krankengeld, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung etc.

  • Bei chronischer Krankheit ist ein ärztlicher Nachweis erforderlich. Als chronisch krank gilt, wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist.

  • Zuzahlungsbelege: Auch hier werden die „Familienzuzahlungen“ betrachtet, d. h. es werden Ihre Zuzahlungen und die Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, zusammengerechnet. Lassen Sie sich für jede von Ihnen geleistete Zuzahlung einen Beleg geben und sammeln Sie diese. Wir drucken Ihnen selbstverständlich jederzeit und kostenlos eine Übersicht Ihrer Arzneimittelzuzahlungen aus, die Sie bei uns geleistet haben.
Ja! Ihre Befreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr. Im darauffolgenden Jahr muss sie neu beantragt werden, sonst müssen Sie die Zuzahlungen wieder selbst tragen.
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